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   BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01   

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https://dejure.org/2001,9400
BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
BFH, Entscheidung vom 24.09.2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
BFH, Entscheidung vom 24. September 2001 - IX B 84/01 (https://dejure.org/2001,9400)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.02.2000 - IX B 1/00

    Kinderzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

    Auszug aus BFH, 24.09.2001 - IX B 84/01
    An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843).
  • BFH, 24.02.2005 - IV R 28/00

    Unentgeltliche Betriebsübertragung

    Es handelt sich dabei um eine unbeachtliche Falschbezeichnung im Erläuterungsteil der Steuerbescheide, die keinen Einfluss auf den Festsetzungsteil der Einkommensteueränderungsbescheide hat (BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307) und die die Wirksamkeit dieser Bescheide nicht in Frage stellt (Senatsurteil vom 7. Februar 1980 IV R 84/77, BFHE 130, 9, BStBl II 1980, 343, zu der § 121 Abs. 1 der Abgabenordnung --AO 1977-- entsprechenden Regelung des § 211 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung).
  • BFH, 12.10.2005 - XI B 11/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Bevollmächtigung

    aa) An der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich eine vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).

    An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage fehlt es auch dann, wenn sie offensichtlich nur so beantwortet werden kann, wie das FG es in seinem Urteil getan hat (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2002, 307).

  • BFH, 26.03.2002 - VI B 1/02

    Geringfügige Beschäftigung - Bei Aufstockung eines 325-€-Jobs droht die Steuer

    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt bzw. offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, zuletzt Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
  • BFH, 25.04.2012 - VIII B 202/11

    Grundsätzliche Bedeutung kein Freibetrag gem. § 3 Nr. 26a EStG für ehrenamtliche

    Es fehlt bereits an der für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung erforderlichen Klärungsbedürftigkeit, weil sich die von den Klägern als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
  • BFH, 21.09.2011 - IX B 171/10

    Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch

    Abgesehen davon, dass Rechtsfragen zur Eigenheimzulage (hier: § 17 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen und daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395, unter 1., m.w.N.), fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit auch dann, wenn sich die streitigen Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, d.h. wenn die betreffenden Rechtsfragen offensichtlich so zu beantworten sind, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843; vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307).
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